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Der häufigste Grund für die Beauftragung von Unfallgutachten sind Schäden am Fahrzeug, überwiegend im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Verkehrsunfall. Mit einem neutralen Unfallgutachten belegen Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung und schaffen eine solide Basis für die weitere Abwicklung. In der Schadenabwicklung gibt es nicht immer nur einen einzigen Lösungsweg, ein Unfallgutachter ermittelt daher sämtliche schadenrelevante Werte und liefert Ihnen mit dem Schadengutachten eine Entscheidungsgrundlage für Ihr weiteres Vorgehen. Auf diese Weise können Sie sich unbeeinflusst, unabhängig und neutral für den richtigen Lösungsweg entscheiden. Neben der Dokumentation der eingetretenen Schäden, bestehender Risiken und gegebenenfalls zu erwartenden Reparaturkostenausweitungen erfolgt bei der Erstellung von Schadengutachten eine Plausibilitätsprüfung. Ein Unfallgutachten hat beweissichernden Charakter und bringt Ihnen mehr Sicherheit in der weiteren Schadenabwicklung. Gibt es später Schwierigkeiten, so können Sie mit einem Unfallgutachten Ihre Schadenersatzansprüche auf dem Rechtsweg einfordern.
Unfallgutachten werden grundlegend in die Bereiche Kfz Haftpflichtschäden (Schadenersatzrecht) und Kfz Kaskoschäden (Vertragsrecht) unterteilt.
Die Erstellung von Schadengutachten (Kfz Haftpflichtschaden) ist dann erforderlich, wenn Ihr Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch dessen Verschulden beschädigt wurde. Steht der Verursacher fest, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.
Im Kfz Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Geschädigte kann gegenüber dem Schadenverursacher wählen, ob der Schadenersatz durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch den dazu erforderlichen Geldbetrag erfolgen soll. Im Falle eines Totalschadens ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll. In diesem Fall sind statt der Höhe der Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs maßgebend. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Reparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes (Opfergrenze) möglich.
Kraft Gesetzes tritt die Kfz Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an die Stelle ihres Versicherungsnehmers und kommt für die Schadenersatzforderung auf. Sämtliche Kosten die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfallereignis erforderlich sind, werden hierbei dem Schaden angerechnet und ersetzt. Dies gilt sowohl für die Beauftragung von einem unabhängigen Unfallgutachter, als auch für Abschleppkosten, Mietwagen in der unfallbedingten Ausfallzeit, juristischen Beistand, Schmerzensgeld und weiteren Positionen.
Die Kosten für einen unabhängigen von Ihnen eingeschalteten Unfallgutachter werden bei einem Kfz Haftpflichtschaden von der regulierenden Versicherung getragen.
Nehmen Sie Ihre Rechte als Geschädigter wahr und informieren Sie sich über Ihre Pflichten. Sie haben im Kfz Haftpflichtschadenfall die Möglichkeit ein Schadengutachten erstellen zu lassen, welches von der Versicherung ebenso wie die Kosten für einen Rechtsanwalt übernommen werden. Die Schadenabwicklung ist eine komplexe Angelegenheit, treffen Sie gut informiert die richtigen Entscheidungen und vermeiden Sie teure Fehler.
Wenn Sie eine Schadenersatzforderung geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich belegen. Der Unfallgutachter steht Ihnen in diesem Fall für die Ermittlung schadenrelevanter Positionen in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung. Ein Schadengutachten dient der Feststellung der Schadenart und der Schadenhöhe, sowie weiterer Positionen wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, einer eventuellen Wertminderung, der Reparaturdauer, dem üblichen Tagessatz für die Nutzungsausfallentschädigung und weiteren.
Ein Schadengutachten dient Ihnen damit als neutrale Basis für Ihre weiteren Entscheidungen und legt den Grundstein für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Neben dem Schadenumfang am Fahrzeug sind oftmals zusätzliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu zählen Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche und der Klärung des Schadens ist der Kfz Sachverständige nicht befugt tätig zu werden. Hierfür sind weitere Parteien wie beispielsweise Rechtsanwälte, Mediziner, etc. hinzuzuziehen.
Grundsätzlich können folgende Ansprüche aus einem Schadenfall entstehen: